21. Sept. 2024

Allgemeine Teilnahmebedingungen

Kinder- und Jugendläufe

Für alle Rechts­beziehun­gen zwis­chen dem Teil­nehmer und dem Ver­anstal­ter der Kinder- und Jugendläufe gel­ten die nach­fol­gen­den All­ge­meinen Teil­nah­mebe­din­gun­gen.

§1 All­ge­meines

  1. Der „Kinder- und Jugend­lauf“ (Ver­anstal­tung) ist eine Ver­anstal­tungs­marke der
    SUN Sport­man­age­ment GmbH (Ver­anstal­ter), vertreten durch die Geschäfts­führer Markus Ebn­er und Flo­ri­an Wack­er, Leib­nizs­traße 5, 89231 Neu-Ulm, Tel.: +49–731-25062006, E‑Mail: info(at)einstein-marathon.de
  2. Das vor­liegende Regle­ment regelt für jeden Teilnehmer/ jede Teil­nehmerin (im Fol­gen­den Teil­nehmer) verbindlich die Bedin­gun­gen sein­er Teilnahme.Voraussetzung ein­er jeden Teil­nahme ist die uneingeschränk­te Anerken­nung der vor­liegen­den Teil­nah­mebe­din­gun­gen durch den/die gesetzliche(n) Vertreter/in (im Fol­gen­den geset­zlich­er Vertreter).
  1. Der Ver­anstal­ter besitzt die uneingeschränk­te Ver­anstal­tung­shoheit und ist jed­erzeit berechtigt, ver­anstal­tungsrel­e­vante Entschei­dun­gen zu tre­f­fen, ins­beson­dere aus sach­lichen Grün­den (z.B. Straßen­schä­den, Umweltschutz, Wet­ter­lage, behördliche Anord­nun­gen) – auch noch zeitlich kurz vor Beginn – die Strecke zu ändern, die Dis­tanz der Streck­en im angemesse­nen Umfang zu ver­längern oder zu verkürzen. Eben­so ist er berechtigt die Ver­anstal­tung zu unter­brechen oder abzusagen. Es gel­ten hierzu die Regelun­gen des § 8 dieser Teil­nah­mebe­din­gun­gen.
  2. Der Ver­anstal­ter ist berechtigt bei einem Ver­stoß gegen diese Teil­nah­mebe­din­gun­gen einen Teil­nehmer von der Ver­anstal­tung auszuschließen.
  3. Anweisun­gen des Ver­anstal­tungsper­son­als und von uni­formierten Ein­satzkräften (Polizei, Feuer­wehr, Rotes Kreuz etc.) ist unverzüglich und uneingeschränkt Folge zu leis­ten. Bei Nicht­be­fol­gung ist der Ver­anstal­ter berechtigt den Teil­nehmer vom Wet­tkampf auszuschließen. Ver­anstal­tungsper­son­al und damit im Namen des Ver­anstal­ters weisungs­befugt sind sämtliche vom Ver­anstal­ter entsprechend ken­ntlich gemachte Per­so­n­en (z.B. Streck­en­posten).

 

§2 Teil­nah­me­berech­ti­gung & Gesund­heit

  1. Teil­nah­me­berechtigt sind Kinder- und Jugendliche, die zum Start zwis­chen 3 und 19 Jahre alt sind.
    Teil­nah­me­berechtigt sind auss­chließlich Per­so­n­en, deren all­ge­mein­er Gesund­heit­szu­s­tand eine Teil­nahme an der Ver­anstal­tung zulässt.
    Der Ver­anstal­ter weist darauf hin, dass es sich bei der Ver­anstal­tung um einen Aus­dauer­wet­tbe­werb, wo die Kinder je nach Dis­tanz zwis­chen 400 m und 2500 m unter­wegs sind, han­delt. 
  2. Die Teil­nah­me­berech­ti­gung kann nachträglich für Per­so­n­en ent­fall­en, denen auf­grund von behördlichen Maß­nah­men oder Aufla­gen die Teil­nahme am Sportevent zum Zeit­punkt des Starts unter­sagt ist. 
  3. Der Ver­anstal­ter ist jed­erzeit berechtigt, selb­st den Gesund­heit­szu­s­tand der Teil­nehmer von einem Fachmedi­zin­er begutacht­en zu lassen, und wenn dieser begrün­dete Bedenken hin­sichtlich des Gesund­heit­szu­s­tandes äußert, den betr­e­f­fend­en Teil­nehmer von der Ver­anstal­tung (bzw. deren Fort­set­zung) auszuschließen.
  4. Der geset­zliche Vertreter jedes Teil­nehmers erk­lärt sich im Bedarfs­fall mit ein­er umfassenden medi­zinis­chen Behand­lung ein­ver­standen.
  5. Teil­nah­mevo­raus­set­zung im Hin­blick auf jeden Teil­nehmer ist das Vor­liegen der Anmeldebestä­ti­gung sowie eine offizielle Start­num­mer des Kinder- und Jugend­laufs. Die Start­num­mer muss gut sicht­bar und unverän­dert auf der Vorder­seite der Teil­nehmer­bek­lei­dung getra­gen wer­den und darf nicht weit­ergegeben wer­den. Andern­falls erfol­gt die Dis­qual­i­fizierung.
  6. Der Ver­anstal­ter ist berechtigt einen Teil­nehmer zu dis­qual­i­fizieren, wenn dieser die Wet­tkampf­strecke ver­lässt, abkürzt oder sich tech­nis­ch­er Hil­f­s­mit­tel bedi­ent. Eben­so kann eine Dis­qual­i­fika­tion oder ein Startver­bot bei grob unsportlichem Ver­hal­ten oder bei nicht plau­si­blen Durch­gangszeit­en oder Zahlungsrück­stän­den erfol­gen.

 

§3 Anmel­dung, Zahlung, Nach­mel­dung, Start­platz-Über­tra­gung 

  1. Die Anmel­dung sowie die Zahlung erfol­gt über das Onlinepor­tal der Fir­ma Abavent GmbH. Nach der Anmeldung/Bestellung erhält der Teil­nehmer eine Bestä­ti­gung sein­er verbindlichen Anmel­dung. Die Anmel­dung und die Bestä­ti­gung führen zu einem rechts­gülti­gen Kaufver­trag.
  2. Der/die gesetzliche(n) Vertreter/in, bucht als Ver­tragspart­ner des Ver­anstal­ters, die Teil­nahme für das Kind/ die Kinder. Erfol­gt die Anmel­dung nicht durch den geset­zlichen Vertreter des Teil­nehmers per­sön­lich, son­dern über einen bevollmächtigten Drit­ten (z.B. Lehrer oder Erzieher) so ist dieser Ver­tragspart­ner. Er fungiert als Ansprech­part­ner gegenüber dem Ver­anstal­ter und der Abavent GmbH. Gle­ich­sam ist er dafür ver­ant­wortlich, dass alle von ihm angemelde­ten Teil­nehmer die Teil­nah­mebe­din­gun­gen und die Daten­schutzerk­lärung zur Ken­nt­nis erhal­ten und akzep­tiert haben.Mit der Anmel­dung bestätigt er dies dem Ver­anstal­ter sowohl für sich als auch in Voll­macht der geset­zlichen Vertreter für alle in sein­er Anmel­dung genan­nten Per­so­n­en.
  1. Der/die gesetzliche(n) Vertreter/in verpflicht­en sich, vor dem Start zu kon­trol­lieren, ob die Kinder und Jugendlichen gesund genug sind, die Strecke alleine zu bewälti­gen.
  2. Die Anmel­dung ist verbindlich. Bei außer­halb von Geschäft­sräu­men des Ver­anstal­ters geschlosse­nen Verträ­gen und bei Fern­ab­satzverträ­gen von Tick­ets beste­ht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein geset­zlich­es Wider­ruf­s­recht.
  3. Eine Nach­mel­dung ist am Wet­tkampf­tag möglich. Die Nach­meldege­bühr von zusät­zlich 3 Euro ist zusam­men mit dem Start­geld am Nach­melde­schal­ter in bar zu bezahlen.
  4. Im Krankheits­fall beste­ht kein Anspruch auf Rück­er­stat­tung der Teil­nah­mege­bühr. Dies gilt auch, wenn dem Teil­nehmer, auf­grund von behördlichen Maß­nah­men oder Aufla­gen, die Teil­nahme am Sportevent zum Zeit­punkt des Starts unter­sagt wird, z.B. nicht geimpfte Teil­nehmer bei behördlich­er Vor­gabe ein­er 2G-Regelung (nur geimpfte oder gene­sene Teil­nehmer). Eine Aus­nahme beste­ht nur dann, wenn ein ärztlich­es Attest vorgelegt wer­den kann, aus dem ein­deutig her­vorge­ht, dass ein­er Immu­nisierung des Teil­nehmers gesund­heitliche Gründe ent­ge­gen­ste­hen.
  5. Es beste­ht die Möglichkeit, bis zum Ende der Nach­melde­frist am Tag der Ver­anstal­tung, den Start­platz kosten­frei auf eine andere Per­son zu über­tra­gen, voraus­ge­set­zt deren geset­zlich­er Vertreter willigt gle­ichzeit­ig in diese Teil­nah­mebe­din­gun­gen und die Daten­schutzerk­lärung ein. Ein Anspruch auf Zusat­zleitun­gen (z.B. Teil­nehmer-Shirt in passender Größe) beste­ht bei ein­er Ummel­dung bzw. Nach­mel­dung nicht.

 

§4 Strecke

  1. Die Streck­en­führung kann auf der Inter­net­seite der Ver­anstal­tung nachvol­l­zo­gen wer­den. Bei Unklarheit­en ist der Ver­anstal­ter zu kon­tak­tieren.
  2. Die Strecke ist markiert und aus­geschildert. Die Teil­nehmer haben der Markierung zu fol­gen und dür­fen nicht von der geplanten Strecke abwe­ichen.
  3. Jed­er Teil­nehmer des Jugend­laufs muss aus eigen­er Kraft die Strecke absolvieren. Motorisierun­gen jeglich­er Art führen zur Dis­qual­i­fika­tion. Ausgenom­men davon ist die Hil­fe bei Not­la­gen. Diese ist oblig­a­torisch.
  4. Der Ver­anstal­ter behält sich das Recht vor, die Strecke aus sach­lichen Grün­den (z.B. Straßen­schä­den, Umweltschutz, Wet­ter­lage) zu ändern.

 

§5 Zeit­nahme

  1. Die Zeit­nahme erfol­gt durch die Abavent GmbH.
  2. Die Zeit­nahme erfol­gt beim Jugend­lauf und bei den Läufen für Kinder- und Jugendliche mit Behin­derung mit­tels einge­bautem Chip in der Start­num­mer. Die Hand­bik­er bekom­men einen sep­a­rat­en Chip zum Befes­ti­gen am Hand­bike. Beim Min­i­marathon find­et keine Zeitmes­sung statt. Jed­er Teil­nehmer erhält eine Start­num­mer. Die Rück­gabe des Zeitchips ent­fällt außer bei den Hand­bik­ern.
  3. Ohne Start­num­mer ist keine Zeitmes­sung als auch keine Erfas­sung des Teil­nehmers möglich.
  4. Die Zei­tanzeige im Start- und Ziel­bere­ich wird mit dem Startschuss ges­tartet. Neben der Zeit zwis­chen Startschuss und Zielein­lauf (Brut­to-Zeit) wird auch die indi­vidu­elle Zeit des Teil­nehmers zwis­chen Über­queren der Star­tlin­ie und Zielankun­ft (Net­to-Zeit) ermit­telt. Bei einem Start in hin­teren Start­blöck­en kön­nen dabei Unter­schiede von eini­gen Minuten zwis­chen der Zei­tanzeige und der indi­vidu­ellen Zielzeit (Net­to-Zeit) entste­hen.
  5. Die offizielle Startzeit bes­timmt der Ver­anstal­ter. Diese kann aus sach­lichen Grün­den (z.B. Wet­ter­lage etc.) kurzfristig geän­dert wer­den.
  6. Ende des Ren­nens:
    1. wenn ein Teil­nehmer dis­qual­i­fiziert wird oder auss­chei­det, endet das Ren­nen für diesen sofort und unverzüglich
    2. Der offizielle Zielschluss für die jew­eili­gen Wet­tbe­werbe wird auf der Inter­net­seite des Ver­anstal­ters rechtzeit­ig bekan­nt gegeben. Teil­nehmer, die das Zeitlim­it am jew­eili­gen Kilo­me­ter über­schrit­ten haben und nicht in der Lage sind ihr Tem­po zu erhöhen, müssen die Strecke ver­lassen. Wenn sie ent­lang der Strecke weit­er­laufen möcht­en, kann dies nur außer­halb des Wet­tbe­werbes auf eigene Ver­ant­wor­tung erfol­gen. Die Benutzung von Gehwe­gen sowie die Berück­sich­ti­gung der Straßen­verkehrsor­d­nung sind verpflich­t­end.
  1. Been­det ein Teil­nehmer das Ren­nen aus eigen­er Entschei­dung, ist der geset­zliche Vertreter verpflichtet, dies dem Ver­anstal­ter unverzüglich mitzuteilen. Kosten ein­er Suchak­tion gehen zu Las­ten des betrof­fe­nen geset­zlichen Vertreters.

 

§6 Wichtige Ver­hal­tensregeln während der Ver­anstal­tung

Die Ver­anstal­tung find­et im Donaus­ta­dion, als auch auf Wegen in der Friedrich­sau statt, so dass ins­beson­dere die fol­gen­den wichti­gen Grun­dregeln bei der Teil­nahme einzuhal­ten sind:

  1. Teil­nehmer haben sich so zu ver­hal­ten, dass kein ander­er geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umstän­den unver­mei­d­bar, behin­dert oder belästigt wird.
  2. Umwelt­beein­träch­ti­gun­gen jed­er Art sind zu unter­lassen und wer­den mit Dis­qual­i­fika­tion geah­n­det.
  3. Der geset­zliche Vertreter des Teil­nehmers verpflichtet sich etwaige Bußgelder, die aus dem Fehlver­hal­ten des Teil­nehmers resul­tieren, z.B. wegen eines Ver­stoßes gegen Straßen­verkehrsor­d­nung oder gegen geset­zliche bzw. behördliche Bes­tim­mungen (z.B. Coro­na-Verord­nung), auch wenn diese gegen den Ver­anstal­ter gerichtet wer­den, zu bezahlen bzw. an den Ver­anstal­ter zu erstat­ten.

 

§7 Haf­tung

  1. Die Haf­tung des Ver­anstal­ters ist wie fol­gt begren­zt:
    1. Der Ver­anstal­ter haftet unbe­gren­zt für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, die auf ein­er fahrläs­si­gen oder vorsät­zlichen Pflichtver­let­zung des Ver­anstal­ters oder eines geset­zlichen Vertreters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen des Ver­anstal­ters beruht. Die Haf­tung für Folge- und Ver­mö­genss­chä­den (z.B. ent­gan­genen Gewinn) ist aus­geschlossen.
    2. Für son­stige Schä­den, die auf ein­er fahrläs­si­gen Pflichtver­let­zung des Ver­anstal­ters oder eines geset­zlichen Vertreters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beruhen haftet der Ver­anstal­ter nicht, es sei denn, es han­delt sich um Schä­den aus der Ver­let­zung von Kar­di­nalpflicht­en. „Kar­di­nalpflicht­en“ sind wesentliche Ver­tragspflicht­en, deren Erfül­lung die ord­nungs­gemäße Durch­führung des Ver­trags über­haupt erst ermöglichen und auf deren Ein­hal­tung der Teil­nehmer regelmäßig ver­trauen darf (z.B. Ein­hal­tung der gel­tenden Vorschriften, Unter­weisung von Streck­en­posten). Die Haf­tung für Schä­den aus der Ver­let­zung von Kar­di­nalpflicht­en ist jedoch höhen­mäßig beschränkt auf den Ersatz des bei Ver­tragss­chluss vorherse­hbaren und ver­tragstyp­is­chen Schadens.
    3. Die vor­liegende Haf­tungs­be­gren­zung gilt aus­drück­lich auch für ver­loren gegan­gene Wert­ge­gen­stände, Bek­lei­dungsstücke und Aus­rüs­tungs­ge­gen­stände.
  2. Der Teil­nehmer und dessen geset­zliche Vertreter wird hier­mit nochmals aus­drück­lich darauf hingewiesen, dass er für Schä­den die er dem Ver­anstal­ter oder Drit­ten (z.B. andere Teil­nehmer oder Zuschauer) zufügt allein haftet, soweit der Teil­nehmer diese zu vertreten hat, d.h. dem Teil­nehmer Vor­satz oder Fahrläs­sigkeit zur Last fällt. Der geset­zliche Vertreter des Teil­nehmers verpflichtet sich, den Ver­anstal­ter und/oder die vom Ver­anstal­ter beauf­tragten Per­so­n­en von sämtlichen Ansprüchen Drit­ter (z.B. Zuschauer, Stadt etc.) vol­lum­fänglich freizustellen. Die Freis­tel­lung bezieht sich auf Forderun­gen und Kosten, die durch ihn verur­sachte Schä­den ent­standen sind. Der Ver­anstal­ter emp­fiehlt den Abschluss ein­er Pri­vathaftpflichtver­sicherung.

 

§ 8 Änderun­gen des Ver­anstal­tungsablaufs und höhere Gewalt

  1. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Ein­treten eines Ereigniss­es oder Umstands, dass den Ver­anstal­ter daran hin­dert, eine oder mehrere sein­er ver­traglichen Verpflich­tun­gen zu erfüllen, wenn und soweit der Ver­anstal­ter nach­weist, dass:
    (a) dieses Hin­der­nis außer­halb der ihr zumut­baren Kon­trolle liegt; und
    (b) es zum Zeit­punkt des Ver­tragsab­schlusses nicht in zumut­bar­er Weise vorherse­hbar war; und
    (c ) die Auswirkun­gen des Hin­derniss­es vom Ver­anstal­ter nicht in zumut­bar­er Weise hät­ten ver­mieden oder über­wun­den wer­den können.Bis zum Beweis des Gegen­teils wird bei den fol­gen­den Ereignis­sen ver­mutet, sie wür­den die Voraus­set­zun­gen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) nach Absatz 1 dieser Klausel erfüllen:
    • Krieg (erk­lärt oder nicht erk­lärt), Feind­seligkeit­en, umfan­gre­iche mil­itärische Mobil­isierung; 
    • recht­mäßige oder unrecht­mäßige Amt­shand­lun­gen, Befol­gung von Geset­zen oder behördlichen Anord­nun­gen bzw. Regierungsanord­nun­gen, 
    • Pest, Epi­demie, Naturkatas­tro­phe oder extremes Natur­ereig­nis; 
    • Explo­sion, Feuer, Zer­störung von Aus­rüs­tung, län­ger­er Aus­fall von Telekom­mu­nika­tion, Infor­ma­tion­ssys­te­men oder unzure­ichende Ver­sorgung mit Strom, Wass­er, Energie.

Der Ver­anstal­ter ist ab dem Zeit­punkt, zu dem das Hin­der­nis ihm die Leis­tungser­bringung unmöglich macht, von sein­er Pflicht zur Erfül­lung sein­er ver­traglichen Verpflich­tun­gen und von jed­er Schaden­er­satzpflicht oder von jedem anderen ver­traglichen Rechts­be­helf wegen Ver­tragsver­let­zung befre­it.

Aus den vor­ge­nan­nten Grün­den kann der Ver­anstal­ter die Startzeit­en sowie Streck­en­führun­gen ändern, die Ver­anstal­tung verkürzen oder vorzeit­ig abbrechen.

  1. Er ist eben­falls berechtigt, die Ver­anstal­tung aus diesen Grün­den bis zu einem Zeitraum von 13 Monat­en zu ver­legen oder auch kom­plett abzusagen.
  2. Schaden­er­satzansprüche, ins­beson­dere ent­gan­gener Gewinn oder son­sti­gen Aufwen­dun­gen und Kosten im Hin­blick auf die Ver­anstal­tung, wer­den in keinem Änderungs­fall anerkan­nt oder erset­zt.
  3. Begonnene Ver­anstal­tun­gen: Muss der Ver­anstal­ter auf­grund des Ein­tritts höher­er Gewalt eine begonnene Ver­anstal­tung verkürzen oder abbrechen, so hat der geset­zliche Vertreter des Teil­nehmers keinen Anspruch auf Min­derung oder Rück­er­stat­tung der Start­ge­bühr.
  4. Ver­legun­gen: Sollte der Ver­anstal­ter in der Lage sein, die Ver­anstal­tung zu einem späteren Zeit­punkt durchzuführen, so hat er die geset­zlichen Vertreter der Teil­nehmer hier­von unverzüglich zu unter­richt­en. Im Fall der Ver­legung beste­ht kein Anspruch auf Rück­er­stat­tung der Kosten. Der geset­zliche Vertreter des Teil­nehmers ist jedoch berechtigt, den Nach­weis zu erbrin­gen, dass sich durch die Ver­legung eine Über­schnei­dung mit anderen bere­its einge­gan­genen Verpflich­tun­gen ergibt und die Ent­las­sung aus dem Ver­trag sowie die Rück­er­stat­tung der Start­ge­bühr abzgl. der vom Ver­anstal­ter bere­its geleis­teten und noch zu leis­ten­den Zahlun­gen, aus bere­its eige­gan­genen Verpflich­tun­gen, für diese Ver­anstal­tung beanspruchen. 
  5. Absagen: Kann der Ver­anstal­ter auf­grund eines Umstandes, den wed­er er noch der geset­zliche Vertreter des Teil­nehmers zu vertreten hat, die Ver­anstal­tung nicht abhal­ten, so ent­fällt für den Ver­anstal­ter der Anspruch auf die Start­ge­bühr abzgl. der vom Ver­anstal­ter bere­its geleis­teten Zahlun­gen. Die Start­ge­bühr wird dem geset­zlichen Vertreter des Teil­nehmers umge­hend zurück­er­stat­tet.
  6. Teil­nah­me­ver­bot auf­grund behördlich­er Maß­nah­men: Den geset­zlichen Vertretern der Teil­nehmer, welchen auf­grund von behördlichen Maß­nah­men oder Aufla­gen, die Teil­nahme am Sportevent zum Zeit­punkt des Starts unter­sagt wird, z.B. nicht geimpfte Teil­nehmer bei behördlich­er Vor­gabe ein­er 2G-Regelung (nur geimpfte oder gene­sene Teil­nehmer), haben keinen Anspruch auf Rück­er­stat­tung der Teil­nah­mege­bühr. Eine Aus­nahme beste­ht nur dann, wenn ein ärztlich­es Attest vorgelegt wer­den kann, aus dem ein­deutig her­vorge­ht, dass ein­er Immu­nisierung des Teil­nehmers gesund­heitliche Gründe ent­ge­gen­ste­hen.

 

§9 Daten­schutz und Medi­en­rechte

  1. Die Bere­it­stel­lung, der im Rah­men des Reg­istrierung­sprozess­es abge­fragten Dat­en ist für die Teil­nahme an der Ver­anstal­tung erforder­lich. Es beste­ht keine Pflicht zur Daten­bere­it­stel­lung allerd­ings ist eine Teil­nahme ohne die Dat­en nicht möglich.
  2. Der Ver­anstal­ter möchte die von den Teil­nehmern im Rah­men der Ver­anstal­tung gemacht­en Fotoauf­nah­men zu Zweck­en der Öffentlichkeit­sar­beit nutzen (online auf den Web­siten des Ver­anstal­ters, Print­me­di­en und Social Media, Fotoarchive). Das darstel­lende Bild­ma­te­r­i­al wird zu kein­er Zeit den Teil­nehmer entstellen bzw. das Per­sön­lichkeit­srecht unangemessen benachteili­gen, darf aber anson­sten auf das For­mat des zu erstel­len­den Medi­ums angepasst wer­den.
  3. Sollte ein Teil­nehmer außer­halb ein­er Gruppe fotografiert wor­den sein und soll dieses Bild veröf­fentlicht wer­den, wird zuvor die Ein­willi­gung des geset­zlichen Vertreters einge­holt.
  4. Im Übri­gen gilt die Daten­schutzerk­lärung über die Ver­ar­beitung von per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en bei Teil­nahme an ein­er Ver­anstal­tung der SUN Sports­man­age­ment GmbH auch für die Teil­nahme an den Kinder- und Jugendläufen und ist Bestandteil des Ver­trages.

Die Daten­schutzerk­lärung ist hier ein­se­hbar https://ulmerjugendlaeufe.de/jugendlaeufe/datenschutz‑2/

 

§10 Gerichts­stand­stand­vere­in­barung

Nur bei Anmel­dun­gen von Schulen, Kindergärten und Vere­inen:
Auf die ver­traglichen Beziehun­gen zwis­chen dem Ver­anstal­ter und dem Ver­tragspart­ner find­et das Recht der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land Anwen­dung.

Als Gerichts­stand für alle Stre­it­igkeit­en zwis­chen dem Ver­anstal­ter und dem Ver­tragspart­ner wird Ulm vere­in­bart, sofern es sich bei dem Ver­tragspart­ner um einen Kauf­mann, eine juris­tis­che Per­son des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtlich­es Son­derver­mö­gen han­delt.

 

§11 Sal­va­torische Klausel

Sollte eine Bes­tim­mung dieser All­ge­meinen Teil­nah­mebe­din­gun­gen unwirk­sam sein, wird davon die Wirk­samkeit der übri­gen Bes­tim­mungen nicht berührt.

Stand: 18.05.2022

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Wertungen

Schulwertung 2023

 

Grundschule mit der höchsten Teilnehmerzahl

PlatzSchulname Finisher
1Grundschule Neu-Ulm-Pfuhl 251
2Erich-Kästner-Grundschule Ludwigsfeld 146
3Poligenius Private Grundschule 145
4Eduard Mörike GS Ulm 134
5Jörg Syrlin GS 108
6Meinloh-Grundschule Ulm 87
7Friedrichsau Grundschule 83
8St. Michael Grundschule 78
9Verbandsgrundschule Weidenstetten 71
10Grundschule Offenhausen 69
10Merian GS 69

Weiterführende Schule mit der höchsten Teilnehmerzahl

PlatzSchulname Finisher
1Anna Essinger Gymnasium 119
2Kolleg der Schulbrüder Illertissen 109
3Bertha-von-Suttner Gymnasium 92
4St. Hildegard 77
5Lessing Gymnasium Neu-Ulm 61
6AER Ulm 43
7Hans und Sophie Scholl-Gymnasium Ulm 41
8Friedrich-Schiller-Realschule 35
9Albert-Schweitzer-Gymnasium Laichingen 34
10Albert-Einstein-Gymnasium, Ulm 31

Laufbeste Grundschule

PlatzSchulname Addition der 10 besten Platzierungen
1Grundschule Neu-Ulm-Pfuhl 65
2Eduard Mörike GS Ulm 153
3St. Michael Grundschule 161
4Erich-Kästner-Grundschule Ludwigsfeld 176
5Meinloh-Grundschule Ulm 188
6Jörg Syrlin GS 191
7Merian GS 193
8Grundschule Offenhausen 200
9Verbandsgrundschule Weidenstetten 211
10Mark-Twain-Grundschule 215

Laufbeste weiterführende Schule

PlatzSchulname Addition der 10 besten Platzierungen
1Anna Essinger Gymnasium 34
2Bertha-von-Suttner Gymnasium 45
3Kolleg der Schulbrüder Illertissen 54
4Albert-Schweitzer-Gymnasium Laichingen 84
5St. Hildegard 92
6AER Ulm 153
7Hans und Sophie Scholl-Gymnasium Ulm 154
8Lessing Gymnasium Neu-Ulm 154
9Humboldt-Gymnasium 166
10Friedrich-Schiller-Realschule 184

Lauffreudigste Schule

PlatzSchulname Anteil in % von Finishern und Gesamtzahl der Schüler
1Poligenius Private Grundschule 88.02%
2Grundschule Grimmelfingen 55.71%
3Grundschule Bernstadt 51.16%
4Merian GS 49.29%
5Friedrichsau Grundschule 46.11%
6Grundschule Ermingen 45.45%
7Regenbogenschule 45.00%
8Verbandsgrundschule Weidenstetten 44.38%
9Eduard Mörike GS Ulm 42.41%
10Grundschule Ringingen 37.33%

Lauffreudigste integrative Schule

PlatzSchulname Finisher
1Pestalozzi Speedys 30
2Lindenhofschule Senden 19
2Astrid-Lindgren-Schule Ulm 19
4Friedrich von Bodelschwingh-Schule 16

Lauffreudigster Kindergarten

PlatzName Finisher
1Griesmayer Kindergarten Pfuhl44
2Kinderhaus Donaukinder42
3Kath. Kindergarten St. Laurentius36
4KIGA St. Ulrich Nersingen33
5Kindergärten Andreas am See & Arche Ludwigsfeld31
6Städtisches Kinderhaus Bärenhöhle30
7Kita St. Konrad Burlafingen28
7Montessori Kinderhaus am Eselsberg28
9Die Heilig Kreuz Spurter27
9Haus der kleinen Bären27

Strecken

Siegerehrung

Bei den Bambini (2019 u. jünger) erfolgt keine Zeitmessung, die Kinder (Eltern/Betreuer) erhalten Blanko-Urkunden. Bambini kommen nicht in die Schulwertung.

Für die Jahrgänge 2018–2011 erfolgt die Siegerehrung (Platz 1–3) bzw. Wertung für die Schulen für jeden Jahrgang extra. Im Jugendbereich erfolgen Siegerehrung und Wertung einmal für U16 (2009+2010), U18 (2007+2008) und dann für U20 (2005/2006), jeweils männlich und weiblich.

Es gelten ausschließlich Nettozeiten (Zeit läuft erst nach Über- schreiten der Startlinie).
Alle Einzel-Teilnehmer erhalten bei Anmeldung bis 08.09. garantiert ein Funktionsshirt. ,,Finisher‘‘ erhalten eine Medaille. Urkunden können über das Internet ausgedruckt werden. Die drei Erstplatzierten aller Läufe erhalten zusätzlich einen Preis.

FAQs

Wo und wie meldet man sich an?

Einzelanmeldung: Die Anmeldung erfolgt hier 
Kindergarten-/Schulanmeldung: Die Anmeldung erfolgt hier

Wo finde ich Plakate und Flyer zum Download?

Plakat: DV-Plakat_AOK_BleibGesund_einstein_2023_A1

Wann ist der Anmeldeschluss?

Für Kindergarten-/Schulanmeldungen ist der Anmeldeschluss am 06.08.2024
Für Einzelstarter ist der Anmeldeschluss am 08.09.2024

Was kostet die Teilnahme?

hier die Übersicht der Startgebühren

Sind Nachmeldungen möglich?

Einzelanmeldungen: Nachmeldungen können am 21.09.2024 im VIP-Zelt beim Ulmer Donaustadion bis 1 Stunde vor dem jeweiligen Start vorgenommen werden.

Nachmeldungen kosten beim KNAX-Mini-Marathon 11 Euro und bei den Teva-Jugendläufen 12 Euro.

Gruppenanmeldungen: Nachmeldungen können bei der Abholung der Startunterlagen vorab im im VIP-Zelt beim Ulmer Donaustadion (Dienstag 17.09. von 14:00 – 16:00 Uhr und Mittwoch 18.09. von 10:00 – 12:30 Uhr) oder am 21.09.2024 bis 1 Stunden vor dem jeweiligen Lauf vorgenommen werden.

Kann ich meine Anmeldung stornieren?

Gruppenanmeldungen: Eine Stornierung ist bis zum Anmeldeschluss am 06.08.2024 online möglich
Einzelanmeldungen: Eine Stornierung ist leider nicht möglich

Wo kann ich meine Startunterlagen abholen?

Gruppenanmeldungen: Abholung im VIP-Zelt beim Ulmer Donaustadion: Dienstag 17.09. von 14:00 – 16:00 Uhr, Mittwoch 18.09. von 10:00 – 12:30 Uhr, am Veranstaltungstag ab 09:00 Uhr

Einzelanmeldungen: am 21.09.2024 vor Ort im VIP-Zelt beim Ulmer Donaustadion bis 1 Stunde vor dem Lauf

Wie kann ich anreisen?

Die Anreise mit dem öffentlichen Nahverkehr ist aus dem DING-Gebiet am Samstag, 21.09.2024 für alle Teilnehmer und Betreuer kostenfrei. Die Startnummer oder Anmeldebestätigung gilt als Fahrschein.

Wo kann man parken?

Eine begrenzte Anzahl an Parkplätzen ist rund um das Donaustadion vorhanden. Weitere Parkplätze sind in den Parkhäusern in Ulm und Neu-Ulm verfügbar. Nähere Informationen unter www.parken.ulm.de

Wo starten die Kinder?

Stadionplan

Findet die Veranstaltung auch bei schlechtem Wetter statt?

Die Veranstaltung findet bei jedem Wetter statt. Nur bei einer amtlichen Unwetterwarnung wird die Veranstaltung abgesagt.

Erhalten die Sieger Preise?

Bei den Bambini (2019 u. jünger) erfolgt keine Zeitmessung, die Kinder (Eltern/Betreuer) erhalten Blanko-Urkunden und eine Medaille.
Bei den Jugendlichen erfolgt die Siegerehrung (Platz 1–3) bzw. die Wertung für die Schulen für jeden Jahrgang extra. Eine Urkunde ist per Download im Internet erhältlich.

 

T−Shirt

98/104 - 116 - 128 - 140 - 152 - 164 - XS - S - M - L - XL

Strecken

Strecke Sparkassen Marathon

Beurer Halbmarathon Marathon

Nordic Walking

Strecke Sparkassen Marathon

Strecke Sparkassen Marathon

Strecke Sparkassen Marathon

Strecke Sparkassen Marathon

Strecke Sparkassen Marathon

PlatzSchulname Finisher
1Grundschule Neu-Ulm-Pfuhl 251
2Erich-Kästner-Grundschule Ludwigsfeld 146
3Poligenius Private Grundschule 145
4Eduard Mörike GS Ulm 134
5Jörg Syrlin GS 108
6Meinloh-Grundschule Ulm 87
7Friedrichsau Grundschule 83
8St. Michael Grundschule 78
9Verbandsgrundschule Weidenstetten 71
10Grundschule Offenhausen 69
10Merian GS 69

Ergebnisse

https://abavent.de/anmeldeservice/einsteinkinderjugendlaeufe2023/ergebnisse

Strecken