Kinder- und Jugendläufe
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter der Kinder- und Jugendläufe gelten die nachfolgenden Allgemeinen Teilnahmebedingungen.
§1 Allgemeines
- Der „Kinder- und Jugendlauf“ (Veranstaltung) ist eine Veranstaltungsmarke der
SUN Sportmanagement GmbH (Veranstalter), vertreten durch die Geschäftsführer Markus Ebner und Florian Wacker, Leibnizstraße 5, 89231 Neu-Ulm, Tel.: +49–731-25062006, E‑Mail: info(at)einstein-marathon.de - Das vorliegende Reglement regelt für jeden Teilnehmer/ jede Teilnehmerin (im Folgenden Teilnehmer) verbindlich die Bedingungen seiner Teilnahme.Voraussetzung einer jeden Teilnahme ist die uneingeschränkte Anerkennung der vorliegenden Teilnahmebedingungen durch den/die gesetzliche(n) Vertreter/in (im Folgenden gesetzlicher Vertreter).
- Der Veranstalter besitzt die uneingeschränkte Veranstaltungshoheit und ist jederzeit berechtigt, veranstaltungsrelevante Entscheidungen zu treffen, insbesondere aus sachlichen Gründen (z.B. Straßenschäden, Umweltschutz, Wetterlage, behördliche Anordnungen) – auch noch zeitlich kurz vor Beginn – die Strecke zu ändern, die Distanz der Strecken im angemessenen Umfang zu verlängern oder zu verkürzen. Ebenso ist er berechtigt die Veranstaltung zu unterbrechen oder abzusagen. Es gelten hierzu die Regelungen des § 8 dieser Teilnahmebedingungen.
- Der Veranstalter ist berechtigt bei einem Verstoß gegen diese Teilnahmebedingungen einen Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen.
- Anweisungen des Veranstaltungspersonals und von uniformierten Einsatzkräften (Polizei, Feuerwehr, Rotes Kreuz etc.) ist unverzüglich und uneingeschränkt Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgung ist der Veranstalter berechtigt den Teilnehmer vom Wettkampf auszuschließen. Veranstaltungspersonal und damit im Namen des Veranstalters weisungsbefugt sind sämtliche vom Veranstalter entsprechend kenntlich gemachte Personen (z.B. Streckenposten).
§2 Teilnahmeberechtigung & Gesundheit
- Teilnahmeberechtigt sind Kinder- und Jugendliche, die zum Start zwischen 3 und 19 Jahre alt sind.
Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich Personen, deren allgemeiner Gesundheitszustand eine Teilnahme an der Veranstaltung zulässt.
Der Veranstalter weist darauf hin, dass es sich bei der Veranstaltung um einen Ausdauerwettbewerb, wo die Kinder je nach Distanz zwischen 400 m und 2500 m unterwegs sind, handelt. - Die Teilnahmeberechtigung kann nachträglich für Personen entfallen, denen aufgrund von behördlichen Maßnahmen oder Auflagen die Teilnahme am Sportevent zum Zeitpunkt des Starts untersagt ist.
- Der Veranstalter ist jederzeit berechtigt, selbst den Gesundheitszustand der Teilnehmer von einem Fachmediziner begutachten zu lassen, und wenn dieser begründete Bedenken hinsichtlich des Gesundheitszustandes äußert, den betreffenden Teilnehmer von der Veranstaltung (bzw. deren Fortsetzung) auszuschließen.
- Der gesetzliche Vertreter jedes Teilnehmers erklärt sich im Bedarfsfall mit einer umfassenden medizinischen Behandlung einverstanden.
- Teilnahmevoraussetzung im Hinblick auf jeden Teilnehmer ist das Vorliegen der Anmeldebestätigung sowie eine offizielle Startnummer des Kinder- und Jugendlaufs. Die Startnummer muss gut sichtbar und unverändert auf der Vorderseite der Teilnehmerbekleidung getragen werden und darf nicht weitergegeben werden. Andernfalls erfolgt die Disqualifizierung.
- Der Veranstalter ist berechtigt einen Teilnehmer zu disqualifizieren, wenn dieser die Wettkampfstrecke verlässt, abkürzt oder sich technischer Hilfsmittel bedient. Ebenso kann eine Disqualifikation oder ein Startverbot bei grob unsportlichem Verhalten oder bei nicht plausiblen Durchgangszeiten oder Zahlungsrückständen erfolgen.
§3 Anmeldung, Zahlung, Nachmeldung, Startplatz-Übertragung
- Die Anmeldung sowie die Zahlung erfolgt über das Onlineportal der Firma Abavent GmbH. Nach der Anmeldung/Bestellung erhält der Teilnehmer eine Bestätigung seiner verbindlichen Anmeldung. Die Anmeldung und die Bestätigung führen zu einem rechtsgültigen Kaufvertrag.
- Der/die gesetzliche(n) Vertreter/in, bucht als Vertragspartner des Veranstalters, die Teilnahme für das Kind/ die Kinder. Erfolgt die Anmeldung nicht durch den gesetzlichen Vertreter des Teilnehmers persönlich, sondern über einen bevollmächtigten Dritten (z.B. Lehrer oder Erzieher) so ist dieser Vertragspartner. Er fungiert als Ansprechpartner gegenüber dem Veranstalter und der Abavent GmbH. Gleichsam ist er dafür verantwortlich, dass alle von ihm angemeldeten Teilnehmer die Teilnahmebedingungen und die Datenschutzerklärung zur Kenntnis erhalten und akzeptiert haben.Mit der Anmeldung bestätigt er dies dem Veranstalter sowohl für sich als auch in Vollmacht der gesetzlichen Vertreter für alle in seiner Anmeldung genannten Personen.
- Der/die gesetzliche(n) Vertreter/in verpflichten sich, vor dem Start zu kontrollieren, ob die Kinder und Jugendlichen gesund genug sind, die Strecke alleine zu bewältigen.
- Die Anmeldung ist verbindlich. Bei außerhalb von Geschäftsräumen des Veranstalters geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen von Tickets besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht.
- Eine Nachmeldung ist am Wettkampftag möglich. Die Nachmeldegebühr von zusätzlich 3 Euro ist zusammen mit dem Startgeld am Nachmeldeschalter in bar zu bezahlen.
- Im Krankheitsfall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Teilnahmegebühr. Dies gilt auch, wenn dem Teilnehmer, aufgrund von behördlichen Maßnahmen oder Auflagen, die Teilnahme am Sportevent zum Zeitpunkt des Starts untersagt wird, z.B. nicht geimpfte Teilnehmer bei behördlicher Vorgabe einer 2G-Regelung (nur geimpfte oder genesene Teilnehmer). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein ärztliches Attest vorgelegt werden kann, aus dem eindeutig hervorgeht, dass einer Immunisierung des Teilnehmers gesundheitliche Gründe entgegenstehen.
- Es besteht die Möglichkeit, bis zum Ende der Nachmeldefrist am Tag der Veranstaltung, den Startplatz kostenfrei auf eine andere Person zu übertragen, vorausgesetzt deren gesetzlicher Vertreter willigt gleichzeitig in diese Teilnahmebedingungen und die Datenschutzerklärung ein. Ein Anspruch auf Zusatzleitungen (z.B. Teilnehmer-Shirt in passender Größe) besteht bei einer Ummeldung bzw. Nachmeldung nicht.
§4 Strecke
- Die Streckenführung kann auf der Internetseite der Veranstaltung nachvollzogen werden. Bei Unklarheiten ist der Veranstalter zu kontaktieren.
- Die Strecke ist markiert und ausgeschildert. Die Teilnehmer haben der Markierung zu folgen und dürfen nicht von der geplanten Strecke abweichen.
- Jeder Teilnehmer des Jugendlaufs muss aus eigener Kraft die Strecke absolvieren. Motorisierungen jeglicher Art führen zur Disqualifikation. Ausgenommen davon ist die Hilfe bei Notlagen. Diese ist obligatorisch.
- Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Strecke aus sachlichen Gründen (z.B. Straßenschäden, Umweltschutz, Wetterlage) zu ändern.
§5 Zeitnahme
- Die Zeitnahme erfolgt durch die Abavent GmbH.
- Die Zeitnahme erfolgt beim Jugendlauf und bei den Läufen für Kinder- und Jugendliche mit Behinderung mittels eingebautem Chip in der Startnummer. Die Handbiker bekommen einen separaten Chip zum Befestigen am Handbike. Beim Minimarathon findet keine Zeitmessung statt. Jeder Teilnehmer erhält eine Startnummer. Die Rückgabe des Zeitchips entfällt außer bei den Handbikern.
- Ohne Startnummer ist keine Zeitmessung als auch keine Erfassung des Teilnehmers möglich.
- Die Zeitanzeige im Start- und Zielbereich wird mit dem Startschuss gestartet. Neben der Zeit zwischen Startschuss und Zieleinlauf (Brutto-Zeit) wird auch die individuelle Zeit des Teilnehmers zwischen Überqueren der Startlinie und Zielankunft (Netto-Zeit) ermittelt. Bei einem Start in hinteren Startblöcken können dabei Unterschiede von einigen Minuten zwischen der Zeitanzeige und der individuellen Zielzeit (Netto-Zeit) entstehen.
- Die offizielle Startzeit bestimmt der Veranstalter. Diese kann aus sachlichen Gründen (z.B. Wetterlage etc.) kurzfristig geändert werden.
- Ende des Rennens:
- wenn ein Teilnehmer disqualifiziert wird oder ausscheidet, endet das Rennen für diesen sofort und unverzüglich
- Der offizielle Zielschluss für die jeweiligen Wettbewerbe wird auf der Internetseite des Veranstalters rechtzeitig bekannt gegeben. Teilnehmer, die das Zeitlimit am jeweiligen Kilometer überschritten haben und nicht in der Lage sind ihr Tempo zu erhöhen, müssen die Strecke verlassen. Wenn sie entlang der Strecke weiterlaufen möchten, kann dies nur außerhalb des Wettbewerbes auf eigene Verantwortung erfolgen. Die Benutzung von Gehwegen sowie die Berücksichtigung der Straßenverkehrsordnung sind verpflichtend.
- Beendet ein Teilnehmer das Rennen aus eigener Entscheidung, ist der gesetzliche Vertreter verpflichtet, dies dem Veranstalter unverzüglich mitzuteilen. Kosten einer Suchaktion gehen zu Lasten des betroffenen gesetzlichen Vertreters.
§6 Wichtige Verhaltensregeln während der Veranstaltung
Die Veranstaltung findet im Donaustadion, als auch auf Wegen in der Friedrichsau statt, so dass insbesondere die folgenden wichtigen Grundregeln bei der Teilnahme einzuhalten sind:
- Teilnehmer haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
- Umweltbeeinträchtigungen jeder Art sind zu unterlassen und werden mit Disqualifikation geahndet.
- Der gesetzliche Vertreter des Teilnehmers verpflichtet sich etwaige Bußgelder, die aus dem Fehlverhalten des Teilnehmers resultieren, z.B. wegen eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsordnung oder gegen gesetzliche bzw. behördliche Bestimmungen (z.B. Corona-Verordnung), auch wenn diese gegen den Veranstalter gerichtet werden, zu bezahlen bzw. an den Veranstalter zu erstatten.
§7 Haftung
- Die Haftung des Veranstalters ist wie folgt begrenzt:
- Der Veranstalter haftet unbegrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruht. Die Haftung für Folge- und Vermögensschäden (z.B. entgangenen Gewinn) ist ausgeschlossen.
- Für sonstige Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen haftet der Veranstalter nicht, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten. „Kardinalpflichten“ sind wesentliche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf (z.B. Einhaltung der geltenden Vorschriften, Unterweisung von Streckenposten). Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten ist jedoch höhenmäßig beschränkt auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens.
- Die vorliegende Haftungsbegrenzung gilt ausdrücklich auch für verloren gegangene Wertgegenstände, Bekleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände.
- Der Teilnehmer und dessen gesetzliche Vertreter wird hiermit nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er für Schäden die er dem Veranstalter oder Dritten (z.B. andere Teilnehmer oder Zuschauer) zufügt allein haftet, soweit der Teilnehmer diese zu vertreten hat, d.h. dem Teilnehmer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der gesetzliche Vertreter des Teilnehmers verpflichtet sich, den Veranstalter und/oder die vom Veranstalter beauftragten Personen von sämtlichen Ansprüchen Dritter (z.B. Zuschauer, Stadt etc.) vollumfänglich freizustellen. Die Freistellung bezieht sich auf Forderungen und Kosten, die durch ihn verursachte Schäden entstanden sind. Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung.
§ 8 Änderungen des Veranstaltungsablaufs und höhere Gewalt
- „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, dass den Veranstalter daran hindert, eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn und soweit der Veranstalter nachweist, dass:
(a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und
(b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und
(c ) die Auswirkungen des Hindernisses vom Veranstalter nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, sie würden die Voraussetzungen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) nach Absatz 1 dieser Klausel erfüllen:
-
- Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, umfangreiche militärische Mobilisierung;
- rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder behördlichen Anordnungen bzw. Regierungsanordnungen,
- Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
- Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Telekommunikation, Informationssystemen oder unzureichende Versorgung mit Strom, Wasser, Energie.
Der Veranstalter ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihm die Leistungserbringung unmöglich macht, von seiner Pflicht zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit.
Aus den vorgenannten Gründen kann der Veranstalter die Startzeiten sowie Streckenführungen ändern, die Veranstaltung verkürzen oder vorzeitig abbrechen.
- Er ist ebenfalls berechtigt, die Veranstaltung aus diesen Gründen bis zu einem Zeitraum von 13 Monaten zu verlegen oder auch komplett abzusagen.
- Schadenersatzansprüche, insbesondere entgangener Gewinn oder sonstigen Aufwendungen und Kosten im Hinblick auf die Veranstaltung, werden in keinem Änderungsfall anerkannt oder ersetzt.
- Begonnene Veranstaltungen: Muss der Veranstalter aufgrund des Eintritts höherer Gewalt eine begonnene Veranstaltung verkürzen oder abbrechen, so hat der gesetzliche Vertreter des Teilnehmers keinen Anspruch auf Minderung oder Rückerstattung der Startgebühr.
- Verlegungen: Sollte der Veranstalter in der Lage sein, die Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen, so hat er die gesetzlichen Vertreter der Teilnehmer hiervon unverzüglich zu unterrichten. Im Fall der Verlegung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Kosten. Der gesetzliche Vertreter des Teilnehmers ist jedoch berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass sich durch die Verlegung eine Überschneidung mit anderen bereits eingegangenen Verpflichtungen ergibt und die Entlassung aus dem Vertrag sowie die Rückerstattung der Startgebühr abzgl. der vom Veranstalter bereits geleisteten und noch zu leistenden Zahlungen, aus bereits eigegangenen Verpflichtungen, für diese Veranstaltung beanspruchen.
- Absagen: Kann der Veranstalter aufgrund eines Umstandes, den weder er noch der gesetzliche Vertreter des Teilnehmers zu vertreten hat, die Veranstaltung nicht abhalten, so entfällt für den Veranstalter der Anspruch auf die Startgebühr abzgl. der vom Veranstalter bereits geleisteten Zahlungen. Die Startgebühr wird dem gesetzlichen Vertreter des Teilnehmers umgehend zurückerstattet.
- Teilnahmeverbot aufgrund behördlicher Maßnahmen: Den gesetzlichen Vertretern der Teilnehmer, welchen aufgrund von behördlichen Maßnahmen oder Auflagen, die Teilnahme am Sportevent zum Zeitpunkt des Starts untersagt wird, z.B. nicht geimpfte Teilnehmer bei behördlicher Vorgabe einer 2G-Regelung (nur geimpfte oder genesene Teilnehmer), haben keinen Anspruch auf Rückerstattung der Teilnahmegebühr. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein ärztliches Attest vorgelegt werden kann, aus dem eindeutig hervorgeht, dass einer Immunisierung des Teilnehmers gesundheitliche Gründe entgegenstehen.
§9 Datenschutz und Medienrechte
- Die Bereitstellung, der im Rahmen des Registrierungsprozesses abgefragten Daten ist für die Teilnahme an der Veranstaltung erforderlich. Es besteht keine Pflicht zur Datenbereitstellung allerdings ist eine Teilnahme ohne die Daten nicht möglich.
- Der Veranstalter möchte die von den Teilnehmern im Rahmen der Veranstaltung gemachten Fotoaufnahmen zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit nutzen (online auf den Websiten des Veranstalters, Printmedien und Social Media, Fotoarchive). Das darstellende Bildmaterial wird zu keiner Zeit den Teilnehmer entstellen bzw. das Persönlichkeitsrecht unangemessen benachteiligen, darf aber ansonsten auf das Format des zu erstellenden Mediums angepasst werden.
- Sollte ein Teilnehmer außerhalb einer Gruppe fotografiert worden sein und soll dieses Bild veröffentlicht werden, wird zuvor die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters eingeholt.
- Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei Teilnahme an einer Veranstaltung der SUN Sportsmanagement GmbH auch für die Teilnahme an den Kinder- und Jugendläufen und ist Bestandteil des Vertrages.
Die Datenschutzerklärung ist hier einsehbar https://ulmerjugendlaeufe.de/jugendlaeufe/datenschutz‑2/
§10 Gerichtsstandstandvereinbarung
Nur bei Anmeldungen von Schulen, Kindergärten und Vereinen:
Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Veranstalter und dem Vertragspartner findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Veranstalter und dem Vertragspartner wird Ulm vereinbart, sofern es sich bei dem Vertragspartner um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
§11 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: 18.05.2022